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SATZUNG DES TIERSCHUTZVEREINS EICHSTÄTT e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Eichstätt“ sowie den Namenszusatz e. V.
Der Verein ist eingetragen beim Registergericht Ingolstadt unter der Registernummer VR 329.
2. Der Sitz des Vereins ist Eichstätt.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch:
a.) Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses der
Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere;
b.) Herausgabe und Verbreitung von Publikationen zur Aufklärung und Belehrung über
Tierschutzprobleme, sowie entsprechende Öffentlichkeits- und Pressearbeit;
c.) Belehrung und Begeisterung von Kindern und Jugendlichen für den Tierschutz;
d.) Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch;
e.) Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das
Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen;
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Das Vorstandsamt und andere Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Falls die
anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein
Geschäftsstellenleiter und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese
Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
5. Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen
ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt, sofern sie nicht im Vereinsinteresse
darauf verzichten. Der Ersatzanspruch muss zudem vorab durch vertragliche Vereinbarung oder durch
Vorstandsbeschluss gewährt werden.
6. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und
unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandentschädigung aus
der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann auf schriftlichen Antrag erworben werden.
2. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Im Falle einer
Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.
3. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im
Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Über die
Ernennung und Entziehung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
4. Die Mitgliedschaft endet
a.) durch freiwilligen Austritt mit der Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung. Die
Austrittserklärung wirkt jeweils zum Ende des Geschäftsjahres.
b.) durch Ausschluss oder
c.) durch Tod.
5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a.) dem Vereinszweck oder Tierschutzbestrebungen allgemein in grober Weise
zuwiderhandelt;
b.) den Verein oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt oder Unfrieden im Verein
stiftet;
c.) mit der Entrichtung des Jahresbeitrags ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung im Rückstand ist; Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
§ 4 Beiträge
1. Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung beschließt; jedem Mitglied steht eine freiwillige, höhere Zahlung Dauerspende)
frei. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge durch Vorstandsbeschluss
auf Antrag gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
2. Für jugendliche Mitglieder kann ein ermäßigter Beitrag festgesetzt werden. Die Entscheidung hierfür
liegt beim Vorstand.
3. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31.März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung
fällig.
§ 5 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
1. Ein Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, bestehend aus:
a.) dem 1. Vorsitzenden,
b.) dem 2. Vorsitzenden und
c.) dem 3. Vorsitzenden sowie
d.) dem Schatzmeister(in)
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur
Durchführung der Neuwahl fortdauert. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl oder
vorzeitigem Rücktritt.
3. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit
der noch verbliebenen Vorstandsmitglieder für die restliche Amtszeit einen kommissarischen
Nachfolger bestellen.
4. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden neutralen Wahlleiter
durchzuführen. Gewählt ist, wer über die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht
kein Mitglied im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, ist in einer Stichwahl über die beiden
Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben, abzustimmen. Gewählt ist dann derjenige, der die
meisten Stimmen erhält.
§ 7 Aufgabenbereich des Vorstands
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende
sowie der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, der 1. Vorsitzende,
2. Vorsitzende und 3. Vorsitzende sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt, der Schatzmeister
nur gemeinsam mit einem der drei anderen Vorstandsmitglieder. Die Geschäftsaufteilung und die
Reihenfolge der Vertretung im Falle der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern regelt der Vorstand
durch Beschluss einer Geschäftsordnung.
2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die
nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
3. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a.) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b.) Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses,
c.) Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
d.) Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen
Mitgliederversammlungen,
e.) ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit
Ausnahme im
Falle des Vereinsendes,
f.) die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern,
g.) Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
4. Der Vorsitzende leitet und erledigt mit Hilfe des Vorstands alle laufenden Angelegenheiten des
Vereins. Den übrigen Vorstandsmitgliedern werden Aufgabenbereiche übertragen.
5. Liegt der dringende Verdacht vor, dass ein Mitglied des Vorstands oder Beirats gegen seine
Sorgfaltspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat, so können ihm spezifische
Amtsbefugnisse, insbesondere Kontovollmacht oder Schlüsselgewalt vorläufig entzogen werden.
Dafür ist ein Vorstandsbeschluss mit 2/3-Mehrheit notwendig.
6. Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die
kooptierten Vorstandsmitglieder (Beisitzer) haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit
endet mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstands, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet.
§ 8 Beschlussfassung
1. In bedeutenden Angelegenheiten fasst der Vorstand Mehrheitsbeschlüsse. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder im Amt sind.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind. Die Einladung
durch den ersten Vorsitzenden oder bei Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter kann in
Textform oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten
Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag. Einer
Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder
Beschlussantrag in Textform (auch E-Mail) zustimmen.
4. Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu
unterschreiben.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll
möglichst im 1. Halbjahr vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein
1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Internetseite des
Vereins www.tierschutzverein-eichstaett.de mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer
Tagesordnung durch den Vorstand.
3. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a.) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstands und des
Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstands;
b.) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands sowie Wahl der Rechnungsprüfer
c.) Festung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr;
d.) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
e.) Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins;
f.) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
4. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden
geleitet, wenn die Mitgliederversammlung nicht über einen anderen Versammlungsleiter beschließt.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der gültig
abgegebenen Stimmen, wobei die Abstimmung grundsätzlich offen – durch Zuruf oder Handzeichen –
erfolgt. Zur Satzungsänderung ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich, für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung des Mehrheitsverhältnisses nicht mitgezählt. Stimmen,
deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.
6. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
7. Anträge sind grundsätzlich so rechtzeitig einzureichen, dass sie fristgerecht mit der Ladung
mitgeteilt werden können. Verspätete Anträge sind nicht zu berücksichtigen, bzw. nur in dringenden
Fällen nach Annahme durch die Mitgliederversammlung. Dies gilt nur für Sachanträge (d.h. Anträge
auf Beschluss der Mitgliederversammlung über einen Bereich für den sie zuständig ist). Verspätete
Anträge auf Satzungsänderungen sind stets als Antrag für die darauffolgende Mitgliederversammlung
zu bewerten. Verfahrensanträge und Diskussionsbeiträge sind nicht auf die Tagesordnung zu setzen,
sondern als Anregungen für den Ablauf zu berücksichtigen.
8. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich und geheim
durchzuführen.
9. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das von dem Versammlungsleiter und dem Protollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen (§ 5 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen
und von dem jeweiligen Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 11 Kassenprüfung
1. Bis zu zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren
gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen
nicht Mitglieder des Vorstands sein. Die Kassenprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine
Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können.
2. Die Vermögensverhältnisse des Vereins sind mindestens einmal im Jahr nach Ablauf eines jeden
Geschäftsjahres so rechtzeitig zu prüfen, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht
über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Bericht der Kassenprüfer ist
schriftlich niederzulegen.
3. Die Kassenprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Ihr
Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel
wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und
belegt sind.
§ 12 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen
oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn
einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 13 Jugendgruppe
1. Um Heranwachsende für den Tierschutzgedanken zu begeistern, kann eine Jugendgruppe gebildet
werden.
2. Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch
ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe
bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.
§ 14 Verbandsmitgliedschaft
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e. V.
§ 15 Satzungsänderung
1. Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 Ziff. 5 festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung redaktionelle Änderungen und Änderungen, zu
denen der Verein gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist, mit einem Vorstandbeschluss
durchzuführen.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der in §
9 Ziff. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende zu
Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die
Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB).
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an den deutschen Tierschutzbund e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Veröffentlichungsorgan
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist der Sitz des Vereins.
Veröffentlichungsorgan des Vereins ist die Vereinshomepage.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Diese Satzung wurde in der
Mitgliederversammlung vom 26. April 2018 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen und
am 13.08.2018 ins Vereinsregister eingetragen.