Satzung

SATZUNG DES TIERSCHUTZVEREINS EICHSTÄTT e.V.



§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


  1. Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Eichstätt“ sowie den Namenszusatz e.V.
    Der Verein ist eingetragen beim Registergericht Ingolstadt unter der Registernummer VR 329.

  2. Der Sitz des Vereins ist Eichstätt.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck


  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a.) Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere,

b.) Herausgabe und Verbreitung von Publikationen zur Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme, sowie entsprechende Öffentlichkeits- und Pressearbeit,

c.) Belehrung und Begeisterung von Kindern und Jugendlichen für den Tierschutz,

d.) Verhütung von Tierquälerei, -misshandlung oder -missbrauch,

e.) Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

  2. Das Vorstandsamt und andere Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein Geschäftsstellenleiter und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

  3. Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt, sofern sie nicht im Vereinsinteresse darauf verzichten. Der Ersatzanspruch muss vorab durch vertragliche Vereinbarung oder durch Vorstandsbeschluss gewährt werden.

  4. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen.


§ 3 Mitgliedschaft


  1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann auf schriftlichen Antrag erworben werden. Kinder und Jugendliche benötigen zusätzlich das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten.

a.) Ordentliches Mitglied des Vereins können werden

a.i) natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie

a.ii) juristische Personen (insbesondere Vereine und Stiftungen) und öffentlich-rechtliche Körperschaften (insbesondere Gemeinden).

b.) Kinder- und Jugendmitglieder werden ordentliche Mitglieder, sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  1. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Im Falle einer Ablehnung müssen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt werden.


  2. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die im Tierschutz im Allgemeinen oder dem Verein im Besonderen herausragende Dienste geleistet haben. Über die Ernennung und Entziehung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.


  3. Die Mitgliedschaft endet

a.) durch freiwilligen Austritt mit der Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung; sie wirkt jeweils zum Ende des Geschäftsjahres,

b.) durch Ausschluss oder

c.) durch Tod.

  1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

a.) dem Vereinszweck oder Tierschutzbestrebungen allgemein in grober Weise zuwiderhandelt,

b.) den Verein oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet,

c.) mit der Entrichtung des Jahresbeitrags ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.



§ 4 Beiträge


  1. Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Jedem Mitglied steht eine freiwillige, höhere Zahlung (Dauerspende) frei. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge durch Vorstandsbeschluss auf Antrag gestundet beziehungsweise für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

  2. Für minderjährige Mitglieder kann ein ermäßigter Beitrag festgesetzt werden. Die Entscheidung hierfür liegt beim Vorstand.

  3. Der Jahresbeitrag ist jährlich bis zum 31. März ohne besondere Aufforderung fällig.



§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder


  1. Ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts bei den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Wahlrechts ist unzulässig. Dem ordentlichen Mitglied stehen mit Aufnahme sämtliche Mitgliedsrechte, mit Ausnahme des passiven Wahlrechts, zu. Mit Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Aufnahme steht das Wahlrecht dem ordentlichen Mitglied uneingeschränkt zu.

  2. Jugendmitglieder haben ab einem Alter von 16 Jahren alle Mitgliedsrechte, sofern sie eine Vollmacht der Erziehungsberechtigten vorlegen.

  3. Bei Mitgliedern, die mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, ruhen das aktive und passive Stimmrecht bis zur Begleichung des ausstehenden Betrags.

  4. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die allgemein zugänglichen Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Der Vorstand kann hierzu eine Nutzungsordnung / Hausordnung erlassen. Sie regelt insbesondere die Betretungszeiten und -zwecke. Bei Missachtung können Sanktionen wie Hausverbote ausgesprochen werden. Betreibt der Verein ein Tierheim, gehören die Tierunterkünfte wie Quarantäne- und Krankenstation, der Tierarztraum sowie Lagerräume nicht zu den allgemein zugänglichen Einrichtungen.

  5. Die Mitglieder sind angehalten, dem Zweck des Vereins (§ 2) zu entsprechen und diesen zu fördern.



§ 6 Vereinsorgane


Organe des Vereins sind

a.) der Vorstand und

b.) die Mitgliederversammlung.



§ 7 Vorstand


  1. Ein Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, bestehend aus

a.) dem 1. Vorsitzenden,

b.) dem 2. Vorsitzenden und

c.) dem 3. Vorsitzenden.

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden – und zwar jedes einzelne für sein Amt – von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl oder vorzeitigem Rücktritt.

  2. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit der noch verbliebenen Vorstandsmitglieder für die restliche Amtszeit einen kommissarischen Nachfolger bestellen.

  3. Die Vorstandswahl ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden, neutralen Wahlleiter durchzuführen. Gewählt ist, wer über die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein Mitglied im ersten Wahldurchgang die absolute Mehrheit, ist in einer Stichwahl über die beiden Bewerber mit den meisten Stimmen abzustimmen. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält.


§ 8 Aufgabenbereich des Vorstands


  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende und 3. Vorsitzende sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

  2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht per Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

  3. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a.) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

b.) Abfassung des Jahresberichts und Rechnungsabschlusses,

c.) Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

d.) Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen,

e.) ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens (letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes),

f.) Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern sowie

g.) Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.

Die Geschäftsaufteilung und die Reihenfolge der Vertretung im Falle der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern regelt der Vorstand durch Beschluss einer Geschäftsordnung.

  1. Liegt der dringende Verdacht vor, dass ein Mitglied des Vorstands oder Beirats gegen seine Sorgfaltspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat, so können ihm spezifische Amtsbefugnisse – insbesondere Kontovollmacht oder Schlüsselgewalt – vorläufig entzogen werden. Dafür ist ein Vorstandsbeschluss mit 2/3-Mehrheit notwendig.

  2. Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die kooptierten Vorstandsmitglieder (Beisitzer) haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstands, sofern sie nicht durch Zeitablauf endet.



§ 9 Beschlussfassung


  1. In bedeutenden Angelegenheiten fasst der Vorstand Mehrheitsbeschlüsse. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder im Amt sind.

  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind. Die Einladung durch den ersten Vorsitzenden oder bei Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter kann in Textform oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.

  3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschlussantrag in Textform (auch per E-Mail) zustimmen.

  4. Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.



§ 10 Mitgliederversammlung


  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.

  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins www.tierschutzverein-eichstaett.de mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand.

  3. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a.) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands sowie des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstands,

b.) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands sowie Wahl der Rechnungsprüfer,

c.) Festlegung der Höhe des Beitrags für das nächste Geschäftsjahr,

d.) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,

e.) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins sowie

f.) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

  1. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet, wenn die Mitgliederversammlung nicht über einen anderen Versammlungsleiter beschließt.

  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, wobei die Abstimmung grundsätzlich offen durch Handzeichen erfolgt. Zur Satzungsänderung ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, für die Auflösung des Vereins eine 2/3-Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung des Mehrheitsverhältnisses nicht mitgezählt. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.

  3. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

  4. Anträge und Kandidaturen müssen mindestens 28 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Verspätete Anträge sind nicht zu berücksichtigen beziehungsweise nur in dringenden Fällen nach Annahme durch die Mitgliederversammlung. Dies gilt nur für Sachanträge (d. h. Anträge auf Beschluss der Mitgliederversammlung über einen Bereich, für den sie zuständig ist). Verspätete Anträge auf Satzungsänderungen sind stets als Antrag für die darauffolgende Mitgliederversammlung zu bewerten. Verfahrensanträge und Diskussionsbeiträge sind nicht auf die Tagesordnung zu setzen, sondern als Anregungen für den Ablauf zu berücksichtigen.

  5. Wahlen erfolgen geheim und schriftlich, sofern die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

  6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.



§ 11 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane


Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.



§ 12 Kassenprüfung


  1. Bis zu zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen keine Mitglieder des Vorstands sein. Die Kassenprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchzuführen.

  2. Die Vermögensverhältnisse des Vereins sind mindestens einmal im Jahr nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres so rechtzeitig zu prüfen, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Bericht der Kassenprüfer ist schriftlich niederzulegen.

  3. Die Kassenprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Kassenführung sowie darauf, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind und ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind.



§ 13 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber


Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.


§ 14 Kinder- und Jugendgruppe


  1. Um Heranwachsende für den Tierschutzgedanken zu begeistern, kann eine Kinder- und Jugendgruppe gebildet werden.

  2. Kinder- und Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße, auf die Kinder und Jugendlichen abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.



§ 15 Verbandsmitgliedschaft


Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V.



§ 16 Satzungsänderung


  1. Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 Ziff. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

  2. Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung redaktionelle Änderungen und Änderungen, zu denen der Verein gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist, mit einem Vorstandsbeschluss durchzuführen.



§ 17 Auflösung des Vereins


  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 10 Ziff. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren ergeben sich aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 47 ff. BGB).

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den deutschen Tierschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Veröffentlichungsorgan


Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist der Sitz des Vereins. Veröffentlichungsorgan des Vereins ist die Website https://tierschutzverein-eichstaett.de/.



§ 19 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 02. April 2026 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen und am 14.07.2026 ins Vereinsregister eingetragen.