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SATZUNG DES TIERSCHUTZVEREINS EICHSTÄTT e. V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Eichstätt“ sowie den Namenszusatz e. V.
Der Verein ist eingetragen beim Registergericht Ingolstadt unter der Registernummer VR
329.2. Der Sitz des Vereins ist Eichstätt.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch:
a.) Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses der
Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere;
b.) Herausgabe und Verbreitung von Publikationen zur Aufklärung und Belehrung über
Tierschutzprobleme, sowie entsprechende Öffentlichkeits- und Pressearbeit;
c.) Belehrung und Begeisterung von Kindern und Jugendlichen für den Tierschutz;
d.) Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch;
e.) Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das
Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen;
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Das Vorstandsamt und andere Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit
übersteigen, kann ein Geschäftsstellenleiter und das unbedingt notwendige Hilfspersonal
angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen
Vergütungen gewährt werden.
5. Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen
bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt, sofern sie
nicht im Vereinsinteresse darauf verzichten. Der Ersatzanspruch muss zudem vorab durch
vertragliche Vereinbarung oder durch Vorstandsbeschluss gewährt werden.
6. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich
und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer
Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG
beschließen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann auf schriftlichen Antrag erworben werden. Kinder und
Jugendliche benötigen zusätzlich das schriftliche Einverständnis der
Erziehungsberechtigten.
a.) Ordentliches Mitglied des Vereins können werden
a.i) jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat;
a.ii) juristische Personen (insbesondere Vereine und Stiftungen) sowie öffentlich-
rechtliche Körperschaften (insbesondere Gemeinden).
b.) Kinder- und Jugendmitglieder werden ordentliche Mitglieder, sobald sie das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
2. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Im
Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.
3. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den
Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste
geleistet haben. Über die Ernennung und Entziehung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet
der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
4. Die Mitgliedschaft endet
a.) durch freiwilligen Austritt mit der Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung. Die
Austrittserklärung wirkt jeweils zum Ende des Geschäftsjahres.
b.) durch Ausschluss oder
c.) durch Tod.
5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a.) dem Vereinszweck oder Tierschutzbestrebungen allgemein in grober Weise
zuwiderhandelt;
b.) den Verein oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt oder Unfrieden im
Verein stiftet;
c.) mit der Entrichtung des Jahresbeitrags ganz oder teilweise trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung im Rückstand ist; Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.
§ 4 Beiträge
1. Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung beschließt; jedem Mitglied steht eine freiwillige, höhere Zahlung
Dauerspende) frei. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge
durch Vorstandsbeschluss auf Antrag gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise
oder ganz erlassen werden.
2. Für minderjährige Mitglieder kann ein ermäßigter Beitrag festgesetzt werden. Die
Entscheidung hierfür liegt beim Vorstand.
3. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere
Aufforderung fällig.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im
Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts bei den
Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung
des Wahlrechts ist unzulässig. Dem ordentlichen Mitglied stehen mit Aufnahme sämtliche
Mitgliedsrechte, mit Ausnahme des passiven Wahlrechts, zu. Mit Ablauf einer Frist von
zwölf Monaten nach Aufnahme steht dem ordentlichen Mitglied das Wahlrecht
uneingeschränkt zu.
2. Jugendmitglieder haben ab einem Alter von 16 Jahren alle Mitgliederrechte, sofern sie
eine Vollmacht der Erziehungsberechtigten vorlegen.
3. Bei Mitgliedern, die mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, ruhen das aktive und
passive Stimmrecht bis zur Begleichung des ausstehenden Betrages.
4. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie
die allgemein zugänglichen Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Der Vorstand kann
hierzu eine Nutzungsordnung / Hausordnung erlassen – die insbesondere
Betretungszeiten und -zwecke regelt – und bei Missachtung Sanktionen wie Hausverbote
aussprechen. Betreibt der Verein ein Tierheim, gehören die Tierunterkünfte wie
Quarantäne- und Krankenstation und der Tierarztraum sowie Lagerräume nicht zu den
allgemein zugänglichen Einrichtungen.
5. Die Mitglieder sind angehalten dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen und diesen zu
fördern.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
1. Ein Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, bestehend aus
a.) dem 1. Vorsitzenden,
b.) dem 2. Vorsitzenden und
c.) dem 3. Vorsitzenden
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr
Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet
mit der Neuwahl oder vorzeitigem Rücktritt.
3. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand mit einfacher
Mehrheit der noch verbliebenen Vorstandsmitglieder für die restliche Amtszeit einen
kommissarischen Nachfolger bestellen.
4. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden neutralen
Wahlleiter durchzuführen. Gewählt ist, wer über die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf
sich vereint. Erreicht kein Mitglied im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, ist in einer
Stichwahl über die beiden Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben,
abzustimmen. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält.
§ 8 Aufgabenbereich des Vorstands
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3.
Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, der 1. Vorsitzende,
2. Vorsitzende und 3. Vorsitzende sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben
zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
3. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a.) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b.) Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses,
c.) Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
d.) Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen
Mitgliederversammlungen,
e.) ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres
mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes,
f.) die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern,
g.) Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
Die Geschäftsaufteilung und die Reihenfolge der Vertretung im Falle der Verhinderung von
Vorstandsmitgliedern regelt der Vorstand durch Beschluss einer Geschäftsordnung.
4. Liegt der dringende Verdacht vor, dass ein Mitglied des Vorstands oder Beirats gegen
seine Sorgfaltspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat, so können ihm
spezifische Amtsbefugnisse, insbesondere Kontovollmacht oder Schlüsselgewalt vorläufig
entzogen werden. Dafür ist ein Vorstandsbeschluss mit 2/3-Mehrheit notwendig.
5. Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern.
Die kooptierten Vorstandsmitglieder (Beisitzer) haben in den Beratungen kein Stimmrecht.
Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstands, wenn sie nicht
durch Zeitablauf endet.
§ 9 Beschlussfassung
1. In bedeutenden Angelegenheiten fasst der Vorstand Mehrheitsbeschlüsse. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder im Amt sind.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind. Die
Einladung durch den ersten Vorsitzenden oder bei Verhinderung durch einen seiner
Stellvertreter kann in Textform oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer
Tagesordnung ist nicht erforderlich.
3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des ersten Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds
den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder
einem Vorschlag oder Beschlussantrag in Textform (auch E-Mail) zustimmen.
4. Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu
unterschreiben.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und
soll möglichst im 1. Halbjahr vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert
oder wenn ein 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich
verlangen.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung auf der
Internetseite des Vereins www.tierschutzverein-eichstaett.de mit einer Frist von 14 Tagen
unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand.
3. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a.) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstands und des
Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstands;
b.) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands sowie Wahl der
Rechnungsprüfer
c.) Festung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr;
d.) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
e.) Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des
Vereins;
f.) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen.
4. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden geleitet, wenn die Mitgliederversammlung nicht über einen anderen
Versammlungsleiter beschließt.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der gültig
abgegebenen Stimmen, wobei die Abstimmung grundsätzlich offen – durch Zuruf oder
Handzeichen – erfolgt. Zur Satzungsänderung ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich, für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung des
Mehrheitsverhältnisses nicht mitgezählt. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der
Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.
6. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
7. Anträge sind 28 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand
einzureichen, sodass sie fristgerecht mit der Ladung mitgeteilt werden können. Verspätete
Anträge sind nicht zu berücksichtigen beziehungsweise nur in dringenden Fällen nach
Annahme durch die Mitgliederversammlung. Dies gilt nur für Sachanträge (d.h. Anträge
auf Beschluss der Mitgliederversammlung über einen Bereich für den sie zuständig ist).
Verspätete Anträge auf Satzungsänderungen sind stets als Antrag für die darauffolgende
Mitgliederversammlung zu bewerten. Verfahrensanträge und Diskussionsbeiträge sind
nicht auf die Tagesordnung zu setzen, sondern als Anregungen für den Ablauf zu
berücksichtigen.
8. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich und geheim
durchzuführen.
9. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protollführer zu unterzeichnen
ist.
§ 11 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und von dem jeweiligen Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu
unterschreiben.
§ 12 Kassenprüfung
1. Bis zu zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei
Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt. Wiederwahl ist
zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Die Kassenprüfer müssen die
Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können.
2. Die Vermögensverhältnisse des Vereins sind mindestens einmal im Jahr nach Ablauf
eines jeden Geschäftsjahres so rechtzeitig zu prüfen, dass in der ordentlichen
Mitgliederversammlung ein Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet
werden kann. Der Bericht der Kassenprüfer ist schriftlich niederzulegen.
3. Die Kassenprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins
nehmen. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Kassenführung sowie auf die
Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich
begründet, rechnerisch richtig und belegt sind.
§ 13 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an
Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet
der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 14 Kinder- und Jugendgruppe
1. Um Heranwachsende für den Tierschutzgedanken zu begeistern, kann eine Kinder- und
Jugendgruppe gebildet werden.
2. Kinder- und Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand
ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße, auf die
Kinder und Jugendlichen abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Sie üben ihre Tätigkeit
nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.
§ 15 Verbandsmitgliedschaft
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e. V.
§ 16 Satzungsänderung
1. Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 Ziff. 5
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung redaktionelle Änderungen und
Änderungen, zu denen der Verein gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist, mit einem
Vorstandsbeschluss durchzuführen.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung
mit der in § 10 Ziff. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende
zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit
erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB).
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den deutschen Tierschutzbund e. V., der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Veröffentlichungsorgan
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist der Sitz des
Vereins. Veröffentlichungsorgan des Vereins ist die Vereinshomepage.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Diese Satzung wurde in der
Mitgliederversammlung vom 17. April 2025 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit
beschlossen und am 14.11.2025 ins Vereinsregister eingetragen.





